§ 12 Benutzungsentgelte
(1) Für die Nutzung des Fingerhutshofes ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, richtet sich ab dem 01.01.2024 nach der folgenden Übersicht. Bis dahin richten sich die Entgelte nach Ziffer 15 der Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Kleve.
Für Gruppen, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches
Für Gruppen und Einzelpersonen, die im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie ansässig, bzw. tätig sind: | Gebühr in EUR |
Übernachtungen in der Freizeitstätte je Person und Nacht | 5,00 € |
Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.) | |
Je Person und Tag | 0,50 € |
Mindestgebühr | 10,00 € |
Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.) | |
Je Person und Tag | gebührenfrei |
Mindestgebühr | gebührenfrei |
Tagesnutzung der „Großen Scheune“ für Seminare, Tagungen, Besprechungen oder vergleichbare Veranstaltungen | |
Je Person und Tag | 0,50 € |
Mindestgebühr | 10,00 € |
Benutzung eines Grills | 10,00 € |
Miete für die Audioanlage | 50,00 € |
Für Gruppen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches
Für Gruppen und Einzelpersonen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Abteilung Jugend und Familie ansässig bzw. tätig sind | Gebühr in EUR |
Übernachtungen in der Freizeitstätte je Person und Nacht | 7,00 € |
Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.) | |
Je Person und Tag | 1,00 € |
Mindestgebühr | 20,00 € |
Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.) | |
Je Person und Tag | 0,50 € |
Mindestgebühr | 10,00 € |
Tagesnutzung der „Großen Scheune“ für Seminare, Tagungen, Besprechungen oder vergleichbare Veranstaltungen | |
Je Person und Tag | 1,00 € |
Mindestgebühr | 20,00 € |
Benutzung eines Grills | 10,00 € |
Miete für die Audioanlage | 50,00 € |
(2) Bei Absagen von Übernachtungsgruppen weniger als 14 Tage vor dem Buchungstermin ist das tarifliche Benutzungsentgelt zu 50 % zu entrichten.
(3) Die Person, die sich und die weiteren Personen anmeldet, ist gegenüber dem Kreis Kleve zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet.
(4) Die Zahlung erfolgt bei der Onlinebuchung oder im Anschluss an die Nutzung per Rechnung und ist ausschließlich unbar zu entrichten.