§ 12 Benutzungsentgelte

 

(1)       Für die Nutzung des Fingerhutshofes ist ein Entgelt zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, inklusive der jeweils gültigen Umsatzsteuer, richtet sich ab dem 01.01.2024 nach der folgenden Übersicht. Bis dahin richten sich die Entgelte nach Ziffer 15 der Verwaltungsgebührensatzung des Kreises Kleve.

 

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Für Gruppen, innerhalb des Zuständigkeitsbereiches

Für Gruppen und Einzelpersonen, die im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Jugend und Familie ansässig, bzw. tätig sind:

Gebühr in EUR

Übernachtungen in der Freizeitstätte je Person und Nacht

5,00 €

Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.)

 

Je Person und Tag

0,50 €

Mindestgebühr

10,00 €

Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.)

 

Je Person und Tag

gebührenfrei

Mindestgebühr

gebührenfrei

Tagesnutzung der „Großen Scheune“ für Seminare, Tagungen, Besprechungen oder vergleichbare Veranstaltungen

 

Je Person und Tag

0,50 €

Mindestgebühr

10,00 €

Benutzung eines Grills

10,00 €

Miete für die Audioanlage

50,00 €

Für Gruppen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches

Für Gruppen und Einzelpersonen, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Abteilung Jugend und Familie ansässig bzw. tätig sind

Gebühr in EUR

Übernachtungen in der Freizeitstätte je Person und Nacht

7,00 €

Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Hauptzeit“ (Fr. – So.)

 

Je Person und Tag

1,00 €

Mindestgebühr

20,00 €

Tagesnutzung der „Kleinen Scheune“ durch Kinder- und Jugendgruppen in der „Nebenzeit“ (Mo. – Do.)

 

Je Person und Tag

0,50 €

Mindestgebühr

10,00 €

Tagesnutzung der „Großen Scheune“ für Seminare, Tagungen, Besprechungen oder vergleichbare Veranstaltungen

 

Je Person und Tag

1,00 €

Mindestgebühr

20,00 €

Benutzung eines Grills

10,00 €

Miete für die Audioanlage

50,00 €

 

(2)       Bei Absagen von Übernachtungsgruppen weniger als 14 Tage vor dem Buchungstermin ist das tarifliche Benutzungsentgelt zu 50 % zu entrichten.

(3)       Die Person, die sich und die weiteren Personen anmeldet, ist gegenüber dem Kreis Kleve zur Zahlung des Benutzungsentgeltes verpflichtet.

(4)       Die Zahlung erfolgt bei der Onlinebuchung oder im Anschluss an die Nutzung per Rechnung und ist ausschließlich unbar zu entrichten.

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